Der gerichtliche Mahnbescheid dient der vereinfachten Durchsetzung einer Geldforderung. Die Regelungen treffen die §§ 688 ff. ZPO. Ein Gläubiger kann ihn beim Amtsgericht beantragen, das ihn förmlich dem Schuldner zustellt. Es prüft nicht die Richtigkeit der Forderung, der Bescheid muss nur die vorgeschriebenen Formalien erfüllen. Wenn der Schuldner nicht fristgemäß innerhalb von 14 Tagen widerspricht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Für einen Schuldner ist der gerichtliche Mahnbescheid eine ernste Warnung, auf die Forderung zu reagieren, indem er dem Anspruch ganz oder teilweise widerspricht bzw. indem er die Forderung begleicht. Wenn er widerspricht, muss der Gläubiger Klage erheben, wenn er seine Forderung weiter durchsetzen will. Wichtig zu wissen: Gläubiger versenden recht schnell einen gerichtlichen Mahnbescheid. Viele Schuldner sind von der amtlichen Zustellung so beeindruckt, dass sie die Forderung anstandslos begleichen. Das ist aber nicht nötig, wenn sie nicht berechtigt ist. Eine entsprechende Klage des Gläubigers wäre dann nämlich gut abzuwehren. Diese wird sich der Gläubiger gut überlegen, weil sie ein erhebliches Prozesskostenrisiko beinhaltet, während der gerichtliche Mahnbescheid sehr preisgünstig zu versenden ist (je nach Forderungshöhe ab 32 Euro, bei 2.000 Euro Forderung 44,50 Euro, sonst ½ Gerichtsgebühr).
Es wurde gerade für kleinere, unkomplizierte Forderungen mit eindeutiger Sachlage eingeführt, um die Gerichte zu entlasten. Für die Vollstreckung sind weder eine Klageerhebung noch eine Gerichtsverhandlung oder ein Urteil nötig. Das Verfahren führt ein Rechtspfleger durch, heutzutage läuft es teilweise automatisch ab. Damit gibt es keine Sachprüfung, der Gläubiger muss auch keine Beweismittel beilegen. Wenn ein Anspruch unstrittig ist und der Schuldner einfach nicht zahlen kann oder will, ist das Verfahren sehr gut geeignet. Es verleitet aber manche Gläubiger auch zum Missbrauch. Sie wenden es bei durchaus strittigen Forderungen an. Daher raten wir in jedem uneindeutigen Fall zum Widerspruch. Übergeben Sie uns die Angelegenheit schnellstens, damit wir den Anspruch des Gläubigers prüfen können. Sie haben nur 14 Tage Zeit für den Widerspruch. Die Zahl der gerichtlichen Mahnverfahren steigt in jüngster Zeit, seit die Anträge online gestellt werden können.
Es prüft ihn auf formelle Richtigkeit, also beispielsweise auf die Gültigkeit der angegebenen Adressen oder einer Firmierung und auch auf die korrekte Aufteilung in Haupt- und Nebenforderung (Zinsen, Gebühren). Auch stellt es fest, ob die betreffende Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden kann. Falls der Gläubiger Beweisstücke mitsendet, prüft das Amtsgericht diese nicht. Es erlässt nach der nötigen formellen Prüfung den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner amtlich zu. Dies ist nur möglich, wenn die Postadresse des Schuldners bekannt ist. Ein späterer Vollstreckungsbescheid kann hingegen auch öffentlich zugestellt werden, so beispielsweise am Arbeitsplatz des Schuldners. Wenn der Schuldner in den 14 Tagen bis zum Verstreichen der Widerspruchsfrist nicht daheim ist und niemand seine Post kontrolliert, hat er Pech gehabt. Für die amtliche Zustellung genügt es, den gelben Brief mit dem Zustellungsvermerk in den Briefkasten des Schuldners einzuwerfen. Falls eine Forderung sehr eindeutig unrichtig erscheint, erlässt das Mahngericht den Mahnbescheid nicht. Das wäre etwa eine absurde Forderung der Art, dass ein gewöhnlicher Angestellter von einem Unternehmen für eine dreimonatige Tätigkeit eine Gehaltsnachzahlung von 100.000 Euro verlangt. So etwas kommt wahrscheinlich in der Praxis kaum vor, aber immer wieder verlangen unter anderem Inkassobüros als Nebenforderung unangemessen hohe Schreibgebühren.
p>Der Mahnbescheid enthält für den Schuldner die Aufforderung, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern, ob und gegen welchen Teil der Forderung er Widerspruch einlegt (Formulierung: „Widerspruch gegen die Gesamtforderung oder gegen einen Teil der Forderung“, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Er muss den Widerspruch ebenfalls nicht begründen. De jure gibt es eigentlich keine Frist für den Widerspruch, weshalb dieser bis zum Vollstreckungsbescheid möglich ist und auch nach dessen Zustellung noch gilt, allerdings dann einen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid darstellt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wir empfehlen grundsätzlich, einem zweifelhaften Mahnbescheid binnen zwei Wochen zu widersprechen. Der Gläubiger erfährt vom Amtsgericht das Datum der Zustellung des Mahnbescheides und wird ab dem 15. Tag die Vollstreckung beantragen, wenn der Schuldner nicht widersprochen hat.
Soweit der Schuldner keinen Widerspruch erhoben und auch nicht die Forderung beglichen hat, beantragt der Gläubiger die Vollstreckung, wofür das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid ausstellt (§ 699 Abs. 1 ZPO). Die Frist für den Antrag auf Vollstreckung beginnt am 15. Tag nach der Zustellung des Mahnbescheids und endet sechs Monate nach der Zustellung (§ 701 ZPO). Der Schuldner kann bis zum Vollstreckungsantrag auch Teilzahlungen leisten. Diese muss der Gläubiger im Antrag vermerken. Wenn er das unterlässt, hat der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehr Erfolg.
Für das Mahnverfahren gibt es in jedem Bundesland ein Zentrales Mahngericht, in NRW sind es zwei, manche Bundesländer betreiben zu zweit ein Zentrales Mahngericht (zum Beispiel Berlin und Brandenburg). Wenn es um eine Forderung aus einem Arbeitsrechtsverhältnis geht, ist das Arbeitsgericht zuständig. Inzwischen werden in Deutschland Mahnverfahren praktisch durchweg automatisiert abgewickelt. Wir erkennen dabei die Gefahr, dass Gläubiger ihre Online-Anträge auf einen gerichtlichen Mahnbescheid immer hemmungsloser versenden.
Übergeben Sie uns bei einer strittigen Forderung schnellstmöglich den Fall einem Anwalt. Der Gläubiger kann sie verklagen, wenn Sie widersprechen. Er trägt dabei zwar ein Prozesskostenrisiko, doch Sie tragen dieses ebenfalls und könnten schließlich den Fall auch verlieren. Das würde für Sie deutlich teurer. Möglicherweise lässt sich der Gläubiger auf Verhandlungen ein. Diese hängen stark von den Umständen des Falles ab. Sollte beispielsweise die Verjährung Ihrer Schuld kurz bevorstehen, dürfte der Gläubiger nicht mehr verhandeln. Sie wird zwar durch den Mahnbescheid um sechs Monate gehemmt, doch diese Zeit kann ihm für eine Ratenzahlung Ihrerseits nicht genügen. Auch die Forderungshöhe und Ihr bisheriges Verhältnis zum Gläubiger spielen eine große Rolle. Nicht zuletzt aber ist entscheidend, ob die Forderung vollkommen rechtmäßig besteht oder ob der Gläubiger nur dieser Auffassung ist. Hier setzt unsere erste Prüfung an.
Nehmen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid ernst, aber knicken Sie nicht klaglos davor ein. Bedenken Sie umgehend die Berechtigung der angemahnten Forderung, widersprechen Sie dem Mahnbescheid im Zweifelsfall und/oder konsultieren Sie uns umgehend. Wir beraten Schuldner bundesweit. Ein Widerspruch ist im Zweifelsfall immer richtig, denn Sie gewinnen Zeit. Falls der Gläubiger Sie verklagt und Sie zwischenzeitlich zur Auffassung gelangen, dass die Forderung zu Recht besteht, können Sie diese immer noch vor Prozessbeginn begleichen, womit Sie Prozesskosten sparen. Allerdings ist so ein Zurückweichen nach der Klageeinreichung nicht vollkommen kostenlos möglich.
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