Wenn Schuldner es mit einer Zwangsvollstreckung zu tun bekommen, dann geht es in der Regel zunächst um die Pfändung von Vermögen oder Gehalt. Aber auch Gegenstände können im Rahmen einer sogenannten Sachpfändung gepfändet werden. Droht diese, sind Schuldner oft besonders verunsichert: Wie läuft das Verfahren ab? Was kann alles gepfändet werden? Und stehe ich am Ende ohne Hausrat da? Hier die Antworten:
Um die Forderungen von Gläubigern zu tilgen, können Gegenstände aus dem Privatbesitz des Schuldners gepfändet werden, wenn eine Begleichung anders nicht möglich ist. Dies wird dann als „Sachpfändung“, „Pfändung beweglicher Sachen“ oder als „“Mobiliarvollstreckung“ bezeichnet. Geregelt ist das entsprechende Verfahren in den Paragraphen 808 ff. ZPO.
Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel erwirken, der dem Schuldner zugestellt wird. Anschließend kann dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsauftrag erteilt werden, der dann den Schuldner aufsucht.
Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, passiert das normalerweise nicht ganz unvermittelt, denn der Sachpfändungsauftrag wird dem Schuldner vorab zugestellt. Gerichtsvollzieher können, müssen ihren Besuch aber nicht vorab terminlich ankündigen. Ist der Schuldner beim ersten Besuch nicht zu Hause anzutreffen, kündigt der Gerichtsvollzieher den nächsten Besuch an oder fordert den Schuldner auf ihn zu kontaktieren.
Umgehen lässt sich der Besuch des Gerichtsvollziehers letztlich nicht. Zwar darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung zunächst nur mit Einwilligung betreten und durchsuchen, nach zwei Versuchen kann er jedoch einen Durchsuchungsbeschluss erwirken und die Wohnung auf Kosten des Schuldners aufbrechen lassen.
Es ist also empfehlenswert zu kooperieren. Allerdings sollten sich Betroffene beim Besuch Dienstausweis und Vollstreckungstitel des Gerichtsvollziehers zeigen lassen, um die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Gerichtsvollzieher begeht die Wohnung und prüft dabei, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Kleinere Gegenstände (beispielsweise Schmuckstücke) oder Bargeld kann er direkt an sich nehmen.
Größere Gegenstände werden in der Regel mit dem Pfandsiegel versehen, das umgangssprachlich auch als „Kuckuck“ bekannt ist, verbleiben aber zunächst in der Wohnung des Schuldners. Dieser verliert mit dem Siegel die Verfügungsgewalt über diese Gegenstände und macht sich strafbar, wenn er sie weiterhin nutzt. Gepfändete Gegenstände kommen später in eine Versteigerung, deren Erlös an den Gläubiger geht.
Pfändbar sind in der Regel alle Wertgegenstände und Luxusgüter, die nicht für eine bescheidene, menschenwürdige Lebensführung notwendig sind. Das sind - neben Wertpapieren und Wertsachen - beispielsweise hochwertige, nicht essentielle Elektrogeräte, Möbel oder Kunstwerke. Auch nicht abbezahlte Gegenstände des Gläubigers werden gepfändet.
Vorrangig werden Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere gepfändet, die der Gerichtsvollzieher gleich an sich nimmt. Bei anderen Gegenständen ist für den Gerichtsvollzieher die Pfändbarkeit und der Wert des Gegenstandes entscheidend. Gegenstände, die zwar über den normalen Lebensbedarf hinaus gehen, aber durch Alter oder Abnutzung keinen hohen Wert mehr haben und kaum einen Erlös bringen würden, werden also üblicherweise nicht gepfändet.
Nicht alles, was sich in der Wohnung befindet, darf gepfändet werden, denn für bestimmte Gegenstände sieht das Gesetz einen Pfändungsschutz vor ( § 811 ZPO). Er muss vom Gerichtsvollzieher beachtet werden und gilt vor allem für grundlegende Gebrauchsgegenstände, die für eine bescheidene Lebensführung notwendig sind. Das betrifft beispielsweise Hausrat, Möbel und Kleidung, aber auch Fernseher und Radio.
Auch Dinge, die im Rahmen der Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung notwendig sind, dürfen nicht gepfändet werden (beispielsweise ein Laptop oder Arbeitsgeräte). Gleiches gilt für aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbare Gegenstände (beispielsweise Prothesen).
Der PKW eines Schuldners darf gepfändet werden, es sei denn, berufliche oder gesundheitliche Gründe machen dies unzumutbar.
Anders als andere Schmuckgegenstände, dürfen der Ehering (sofern die Ehe noch besteht), sowie dem Schuldner verliehene Orden und Ehrenabzeichen nicht gepfändet werden.
Eine beschränke Anzahl an Haus- oder Nutztieren ist ebenfalls pfändungsfrei.
Findet der Gerichtsvollzieher Gegenstände, die eigentlich unpfändbar, aber wertvoller sind als notwendig, kann er eine sogenannte Austauschpfändung vornehmen. Dabei wird der Gegenstand gepfändet, aber durch einen weniger wertvollen Ersatzgegenstand ersetzt. Ist beispielsweise ein sehr hochwertiger Fernseher vorhanden, wird dieser gepfändet und durch ein einfaches, weniger wertiges Gerät ersetzt. Die Wertdifferenz muss dabei deutlich gegeben sein.
Die Taschenpfändung ist eine körperliche Durchsuchung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher oder einen Vollziehungsbeamten nach pfändbaren Gegenständen. Eine solche Durchsuchung ist ein starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und deshalb nur in Ausnahmefällen zulässig. So muss eine deutlich begründete Annahme bestehen, dass der Schuldner entsprechende Gegenstände bei sich trägt. Die Durchsuchung darf nur in verhältnismäßigem Rahmen und durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob in der Wohnung befindliche Gegenstände tatsächlich dem Schuldner gehören. Er muss zunächst davon ausgehen, dass es sich um dessen Eigentum handelt. Befinden sich Gegenstände Dritter in der Wohnung,(beispielsweise eines Mitbewohners oder Partners) können diese also ebenfalls von der Pfändung betroffen sein. Um die Pfändung solcher Gegenstände zu verhindern, muss im Zweifelsfall im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage ein Eigentumsnachweis erbracht und eine Erklärung der Unzulässigkeit der Pfändung erwirkt werden.
Pfändung und Versteigerung können dadurch abgewendet werden, dass die Forderungen des Gläubigers beglichen werden. Verhandlungen über eine Aussetzung des Termins oder über Ratenzahlungen können ebenfalls erfolgreich sein, denn oftmals ist das Ergebnis einer Sachpfändung für Gläubiger ohnehin unbefriedigend und damit wenig attraktiv. Ein Schuldnerberater kann hierbei beraten und helfen.
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