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Pfändungsgrenzen

Pfändung – Pfändungsgrenzen und Pfändungsschutz
Welche Pfändungsmöglichkeiten stehen den Gläubigern zur Verfügung?

Würde es zu keiner Einigung kommen, hätte jeder Gläubiger die Auswahl zwischen folgenden Pfändungsmöglichkeiten:

  • Sachpfändung
  • Kontopfändung
  • Lohnpfändung
Die Sachpfändung
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit dem Eintreiben seiner Forderungen. Je nachdem wie hoch die Forderungen sind, wird der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen mit entsprechendem Wert beschlagnahmen, wie beispielsweise ein teures E-Bike, wertvollen Schmuck oder vorhandene Luxusartikel. Sind im Haushalt neue, hochwertige elektrische Geräte, die zur Haushaltsführung notwendig sind, darf er diese lediglich im Austausch gegen Geräte mit geringerem Wert pfänden.

Ist das Auto ein Thema, wird es unangenehm, denn auch dieses kann gepfändet werden, vor allem, wenn es sich um einen neuen, hochpreisigen Wagen handelt. Bei Berufstätigen, die auf das Auto angewiesen sind, besteht die Möglichkeit, dass der Wagen im Wege der sogenannten Austauschpfändung gegen ein billigeres Auto älteren Datums ausgetauscht wird, doch wenn der Schuldner mit Bus oder Bahn zur Arbeit fahren kann, wird er das sicher fortan müssen.

Ist Bargeld vorhanden, kann der Gerichtsvollzieher auch dieses pfänden. Hierbei muss er allerdings den Selbstbehalt berücksichtigen und ausrechnen, wie viel davon für die restliche Zeit des Monats unpfändbar ist.

Zu den unpfändbaren Dingen gehören, neben einem bestimmten Geldbetrag, die als nötig eingestuften Sachen zum persönlichen Gebrauch wie beispielsweise Alltagskleidung und solche für den Haushalt, wie beispielsweise notwendiger Hausrat, einfaches Mobiliar, die Waschmaschine, das Radio und der Fernseher, vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein hochpreisiges Modell.

Was auch nicht pfändbar ist, sind die Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Notebook eines Versicherungsvertreters handeln oder, für diesen Berufszweig, auch um dessen Auto.

Der Pfändungsschutz für Gegenstände zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit besteht allerdings nicht automatisch. Der Antrag muss fristgerecht beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht und entsprechend begründet werden.

Endet die Pfändung von Gegenständen erfolglos, kann der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- beziehungsweise Überweisungsbeschluss erwirken und damit seine Ansprüche direkt beim Arbeitgeber geltend machen.

Die Kontopfändung
Die Kontopfändung wird durch die sogenannte Vorpfändung angekündigt. Dabei geht die schriftliche Mitteilung eines Anwaltes oder Gerichtsvollziehers mit gleicher Post an den Schuldner und die Bank. Eine Kontopfändung hat extreme Auswirkungen, da sämtliche Geldeingänge mit sofortiger Wirkung bis zur Höhe der Pfändung gesperrt sind. Und das bedeutet, dass der Schutz des Existenzminimums nicht gewährleistet ist. Reicht das Guthaben auf dem Girokonto für die Pfändung nicht aus, bleibt dem Schuldner nicht einmal das Geld um seine Miete zu zahlen.

Diesem Dilemma kann man nur mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vorgreifen, das jedem mit einem bestehenden Bankkonto zusteht. Das Pfändungsschutzkonto darf zum Glück auch noch während der Kontopfändung bei der Hausbank beantragt werden. Da Eheleute oftmals ein gemeinsames Konto besitzen, müssen Sie dieses auflösen und für jeden ein eigenes P-Konto beantragen.

Jede Person kann nur ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Durch das Pfändungsschutzkonto ist das Nettoeinkommen gemäß der Pfändungstabelle geschützt. Das heißt, dass bei einer Person ohne Unterhaltsverpflichtung der Grundfreibetrag in Höhe von monatlich 1.178,59 Euro (Seit Juli 2019 gesetzlich festgelegter Basispfändungsschutz) nicht unterschritten werden darf.

Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, kann er die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei der Hausbank beantragen. Das dafür benötigte Formular "Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO" ist bei den Banken erhältlich.

Hat er die entsprechenden Bescheinigungen der Leistungsträger, wie beispielsweise von der Familienkasse, vorgelegt, steigt der Basispfändungsschutz entsprechend.

Erhöhung des Pfändungsschutzes bei Unterhaltsverpflichtungen:

Der Basispfändungsschutz erhöht sich durch die Unterhaltsverpflichtung auf 1.622,16 Euro. Das ist eine Steigerung um 443,57 Euro. Für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten steigt der Pfändungsschutz jeweils um weitere 247,12 Euro.

Bei fünf Unterhaltsberechtigten kann der Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe von 2.610,64 Euro erzielen.

Durch Kindergeldbezug erhöhen sich die Freibeträge wie folgt um:

  • ein Kind – 188 Euro
  • zwei Kinder – 376 Euro
  • drei Kinder – 570 Euro
  • vier Kinder – 789 Euro
  • fünf Kinder – 1.008 Euro
Die Lohnpfändung
Die Lohnpfändung wird ebenfalls durch die sogenannte Vorpfändung angekündigt. Sie geht mit gleicher Post an den Schuldner und den Arbeitgeber. Bei der Lohnpfändung gelten genau genommen zwei Orientierungsgrößen im Pfändungsbereich:
  • die Pfändungstabelle für normale Ansprüche von Gläubigern
  • die Berechnung des zuständigen Vollstreckungsgerichts, um Unterhaltsansprüche einzutreiben. Allerdings muss dem Unterhaltsschuldner von seinem Gehalt noch so viel bleiben, dass er nicht auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Also mindestens der Grundfreibetrag.

Der Arbeitgeber wird somit an den Gläubiger den Betrag überweisen, der über der Pfändungsgrenze liegt und an den oder die Unterhaltsberechtigten wird er den Betrag überweisen, der vom Vollstreckungsgericht vorgegeben wurde.

Die Pfändungsfreigrenze gilt ebenfalls für die Renten sowie für das Kranken- und Arbeitslosengeld. Kann der Schuldner glaubhaft machen, dass der Selbstbehalt für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht ausreicht, wird die Pfändungsgrenze angehoben.

Hier einige Angaben zu den Pfändungsfreigrenzen bei Lohn und Gehalt sowie bei der Altersrente, herausgegeben durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Pfändungsfreibetrag von dem monatlichen Nettobetrag:

  • Person ohne Unterhaltspflicht – 1.179,99
  • Unterhaltspflicht für eine Person – 1.629,99
  • Unterhaltspflicht für zwei Personen – 1.869,99
  • Unterhaltspflicht für drei Personen – 2.119,99
  • Unterhaltspflicht für vier Personen – 2.369,99
  • Unterhaltspflicht für fünf und mehr Personen – 2.619,99

Der Pfändungsfreibetrag wird nur bis zum Betrag in Höhe von 3613,08 Euro herausgerechnet.

Der über die 3.613,08 Euro hinausgehende Betrag ist voll pfändbar.

Pfändungsfreibetrag von dem wöchentlichen Nettobetrag:

  • Person ohne Unterhaltspflicht – 272,49
  • Unterhaltspflicht für eine Person – 374,99
  • Unterhaltspflicht für zwei Personen – 432,49
  • Unterhaltspflicht für drei Personen – 487,49
  • Unterhaltspflicht für vier Personen – 544,99
  • Unterhaltspflicht für fünf und mehr Personen – 602,49

Der Pfändungsfreibetrag wird nur bis zum Betrag in Höhe von 831,50 Euro herausgerechnet.

Der über die 831,50 Euro hinausgehende Betrag ist voll pfändbar.

Pfändungsfreibetrag von dem täglichen Nettobetrag:

  • Person ohne Unterhaltspflicht – 54,49
  • Unterhaltspflicht für eine Person –74,99
  • Unterhaltspflicht für zwei Personen – 86,49
  • Unterhaltspflicht für drei Personen – 97,49
  • Unterhaltspflicht für vier Personen – 108,99
  • Unterhaltspflicht für fünf und mehr Personen – 120,49

Der Pfändungsfreibetrag wird nur bis zum Betrag in Höhe von 166,30 Euro herausgerechnet.

Der über die 166,30 Euro hinausgehende Betrag ist voll pfändbar.

Sonderregelungen bei Sonderzahlungen
Erhalten Sie zu bestimmten Zeiten eine Sonderzahlung von Ihrem Arbeitgeber wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wird diese Zahlung nicht gemäß der Pfändungstabelle sondern getrennt behandelt.

Nicht pfändbare Sonderzahlungen sind beispielsweise:

  • 50 % der geleisteten Überstunden
  • sämtliche Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Nachtschichtzuschläge
  • Urlaubsgeld
  • die Hälfte des Weihnachtsgeldes, wenn die Hälfte nicht höher ist als 500 Euro
    Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise 600 Euro Weihnachtsgeld, so entspricht die Hälfte von 600 Euro einem nicht pfändbaren Betrag in Höhe von 300 Euro.
  • Aufwandsentschädigungen

Voll pfändbar sind beispielsweise:

  • Essenszuschüsse
  • Zuschläge für die Arbeit an Samstagen

Stehen Sie allerdings mit Ihren Schulden an der Wand und kurz vor einer Privatinsolvenz und haben bisher noch keinen Beratungstermin vereinbart, dann sollten Sie das umgehend nachholen.

In solchen Fällen reagiert die Schuldnerberatung schnellstmöglich. Der Schuldnerberater wird Ihre finanzielle Situation analysieren, die Forderungshöhe der einzelnen Gläubiger feststellen, Ihnen Lösungswege aufzeigen, die Gläubiger aufsuchen und in ihrem Namen verhandeln. Er wird alles tun, um die Privatinsolvenz abzuwenden.

Wenn es dennoch zum Privatinsolvenzverfahren kommt, wird Sie die Schuldnerberatung durch die Privatinsolvenz begleiten.

Auch während der Privatinsolvenz ist Ihre Existenz durch die Pfändungsfreigrenzen gesichert.

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