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Privatinsolvenzverfahren

Wir leben in einer Konsumgesellschaft. Der Handel lockt mit immer neuen Angeboten, denen man nur schwer wiederstehen kann. Viele Menschen leben daher über ihre Verhältnisse und kaufen sich Dinge, die sie sich eigentlich gar nicht leisten können. Daneben gibt es aber auch zahlreiche weitere Möglichkeiten in die Schuldenfalle zu tappen. Ist der Berg der Ausgaben höher als der der Einnahmen, so wird es dringend Zeit, sich einen Überblick über die finanzielle Lage zu verschaffen und nach einer Lösung zu suchen, die Schulden abzutragen. Professionelle Unterstützung bieten dabei die Schuldnerberatungen. Für den Fall, dass durch Verhandlungen und Einigungen kein zufrieden stellendes Ergebnis erreicht werden kann, bleibt als letzter Ausweg noch die Privatinsolvenz.

Das Privatinsolvenzverfahren

Bei dem Privatinsolvenzverfahren oder auch dem Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um ein Programm zur gerichtlichen Schadenregulierung. In die Privatinsolvenz gehen können natürliche Personen, die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Das Privatinsolvenzverfahren gliedert sich in verschiedene Phasen. Der Schuldner muss eine sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen, bevor er die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung erhält. Mit der Restschuldbefreiung werden dem Schuldner schließlich alle Schulden erlassen.

Voraussetzungen

Damit man als Schuldner in die Privatinsolvenz gehen kann, muss zunächst einmal eine Zahlungsunfähigkeit gegeben sein. Diese besteht, wenn der Schuldenberg so groß ist, dass er aus eigenen Kräften nicht mehr abgetragen werden kann. Zudem darf der Schuldner keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Wurde zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt, so darf die Gläubigerzahl nicht über 20 liegen. Zudem muss man seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland vorweisen können.

Das Verfahren

Das Privatinsolvenzverfahren kann bis zu 6 Jahre lang laufen. Die kürzeste Dauer beträgt 3 Jahre. Auch eine Beendigung nach 5 Jahren ist möglich. Die Einleitung des Verfahrens nimmt in etwa 6 Wochen in Anspruch. In dieser Zeit wird eine Aufstellung der Schulden durchgeführt. Dem gegenüber gestellt werden die regelmäßigen Einkünfte sowie eventuell vorhandenes Vermögen. Laut § 305 InsO muss eine außergerichtliche Schuldenregulierung angestrebt werden, bevor das Verfahren zugelassen wird. Dem Gericht ist ein Nachweis vorzulegen, wenn diese Regulierung nicht möglich ist und somit die Notwendigkeit einer Privatinsolvenz gegeben ist. Es muss dann ein offizieller Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens soltlen zeitgleich direkt weitere Anträge eingehen. So sollte ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden, ein Antrag auf Stundung von Verfahrenskosten sowie eine Einsicht in das Vermögensverzeichnis der Schuldner in Verbindung mit einem Gläubigerverzeichnis und einer Übersicht der Forderungen eingereicht werden. Ebenso sollte ein Schuldenbereinigungsplan beigefügt werden. Sowohl der Schuldenbereinigungsplan als auch das Vermögensverzeichnis werden allen Gläubigern zugestellt. Es bedarf hiernach der Zustimmung der Gläubiger zum Verfahren. Mindestens 50% der Gläubiger müssen ihre Zustimmung erteilen. Auf Antrag ersetzt das Gericht die Zustimmung für die anderen Gläubiger.

Wichtig ist, dass alle Zahlungen an Gläubiger sofort einzustellen sind. Zudem sollte man sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Während der Privatinsolvenz ist der Schuldner vor Pfändungen geschützt. Das Pfändungsschutzkonto sichert Geldeingänge bis zur erlaubten Höchstgrenze. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Grenze auf Antrag angehoben werden. Dies bedeutet, dass man als Schuldner immer einen Teil seiner Einnahmen als pfändungsfreien Teil behalten darf. Während des Verfahrens muss der Schuldner nach Möglichkeit ein Erwerbseinkommen erzielen. Im Falle der Arbeitslosigkeit besteht die Verpflichtung, sich um eine geeignete Anstellung zu bemühen. Sollte eine Erbschaft eintreten, so ist die Hälfte des Betrages abzugeben. Weiter müssen sowohl ein Wohnsitz- als auch ein Arbeitswechsel angezeigt werden. Etwa 5-6 Wochen nach Einreichung des Antrags wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Berechnung der Laufzeit. Die erste Phase der Privatinsolvenz dauert etwa 1 Jahr. Durch das Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der sich um die Formaitäten und die Zahlungsflüsse kümmert. Im Anschluss an das Insolvenzverfahren beginnt die Wohlverhaltensperiode.

Die Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode beginnt im Anschluss an die Privatinsolvenz im engeren Sinne. In dieser Phase treten einige Erleichterungen auf. Es ist wieder erlaubt, Geld zu sparen und Zuwendungen in jeglicher Höhe zu erhalten. Dem Insolvenzverwalter gegenüber sind lediglich jährliche Rechenschaftsberichte abzugeben über die Höhe der Einkünfte. Einschränkungen gibt es jedoch weiterhin noch in Form der monatlichen Pfändungen.

Die Restschuldbefreiung

Am Ende des Privatinsolvenzverfahren steht die Restschuldbefreiung. Ist dieser Punkt erreicht, ist das Verfahren beendet und die Schulden werden erlassen. Der Erlass bezieht sich grundsätzlich auf alle angefallenen Schulden, unabhängig von der Höhe oder der Gläubigerzahl. Allerdings können Schulden aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen sowie einer Steuerhinterziehung und aus Straf- oder Bußgeldern nicht erlassen werden. Die Restschuldbefreiung wird durch das Gericht durch Beschluss erteilt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann im Übrigen erteilt werden, wenn der Schuldner zu einer Insolvenzstraftat verurteilt wird, er vorsätzlich oder grob fahrlässig in Bezug auf die Angaben zu seinem Vermögen, den Gläubigern oder den Forderungen gehandelt und hier falsche Angaben gemacht hat oder wenn er eine der Obliegenheitspflichten verletzt.

Verkürzung des Verfahrens

Das Privatinsolvenzverfahren dauert in der Regel 6 Jahre. Hieran gebunden sind keinerlei Bedingungen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Verfahren auch früher zu beenden. Ein Jahr früher kann man das Verfahren beenden, wenn alle Verfahrenskosten beglichen wurden. Eine Beendigung schon nach 3 Jahren ist darüber hinaus möglich, wenn sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 % der Schulden bereits beglichen sind. Darüber hinaus hat man die Möglichkeit, einen Insolvenzplan aufzustellen, welcher eine Beendigung des Verfahrens nach nur 1 Jahr ermöglicht.

Vor- und Nachteile einer Privatinsolvenz

Für Schuldner bringt die Privatinsolvenz eine Reihe von Vorteilen. Im Fokus steht hier natürlich der Schuldenberg. Ist dieser nicht mehr zu bewältigen und wachsen einem die Zahlungen über den Kopf, so bringt die Insolvenz die nötige Befreiung. Dies gilt auch in psychischer Hinsicht, da Schulden auch einen hohen Druck ausüben und für viele Menschen zu schlaflosen Nächten führen. Je nach Zahlungsfluss hat man auch schon nach 3 Jahren die Möglichkeit, seine Schulden loszuwerden. Während des Verfahrens genießt der Schuldner den Pfändungsschutz. Die Existenzgrundlage ist somit gesichert, und es entsteht eine bessere Planbarkeit. Mit dem verbleibenden Geld kann man frei wirtschaften. Mit dem Pfändungsschutz entfällt auch der Druck der Gläubiger und die Androhungen von Pfändungen sowie die Besuche der Gerichtsvollzieher. Drei Jahre, nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, wird auch der entsprechende SCHUFA-Eintrag gelöscht. Nachteilig ist im ersten Moment natürlich die Offenlegung des gesamten Vermögens und die Inbeschlagnahme aller Einkünfte durch Dritte. Sollte das Verfahren über den gesamten Zeitraum gehen, ist dies natürlich eine lange Zeit von 6 Jahren. Zudem wird ein Privatinsolvenzverfahren öffentlich gemacht. Dies bedeutet, dass es für jedermann einsehbar ist. In verschiedenen Auskunfteien werden die Einträge zur Privatinsolvenz nie ganz gelöscht, so dass sie für Banken beispielsweise immer einsehbar bleiben werden. Dies kann später zu einer erschwerten Kreditvergabe führen.

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