Normalerweise verjähren Schulden nach drei Jahren, doch darauf sollten sich Schuldner nicht verlassen. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden (allerdings nicht durch eine bloße Mahnung des Gläubigers, siehe weiter unten). Schuldner müssen außerdem bedenken, dass Gläubiger nur sehr selten fahrlässig eine Verjährungsfrist verstreichen lassen und dann plötzlich kein Anrecht mehr auf die Rückzahlung der Schulden haben.
Anstatt auf eine Verjährung zu hoffen, analysieren wir Ihre Situation und ermitteln Wege, wie Sie aus der Schuldenfalle herausfinden. Zu unserer Analyse gehört eine umfassende Bestandsaufnahme. Sollten wir dabei verjährte Schulden entdecken, wäre das angenehm für Sie, es kommt aber selten vor. Meistens erfassen wir vollkommen zu Recht bestehende Forderungen. Dann führen wir Verhandlungen mit Ihren Gläubigern, die zu einer Stundung, Streckung und im günstigsten Fall sogar zum Erlass von Schulden führen, um Ihre Insolvenz zu vermeiden. Da aber das Thema der Verjährung bei Schuldnern immer wieder auf der Agenda steht, wollen wir uns im folgenden Beitrag damit befassen.
Gläubiger haben mit der drohenden Verjährung von Schulden ein Problem. Sie können mahnen und die Vollstreckung beantragen, doch die Schuldner können vorübergehend versuchen, die Schulden stunden zu lassen oder zu strecken, um anschließend wieder und wieder einzelne Raten nicht zu begleichen. Eine Gesamtvollstreckung könnte mangels Masse ins Leere laufen. Es droht also in einigen Fällen aus Sicht der Gläubiger tatsächlich die Verjährung von Schulden. Daher müssen sich Verkäufer und Dienstleister mit dieser Verjährung ihrer Forderungen auskennen. Es gibt Fälle, in denen sie einfach den Schuldtitel verkaufen. Die Aufkäufer sind spezialisierte Inkassounternehmen, welche die betreffende Forderung durchsetzen. Das wiederum müssen die Schuldner wissen. Für beide Seiten ist daher interessant, wie die Verjährung grundsätzlich und in Einzelfällen geregelt ist. Fest steht nur der eine Fakt: Geldforderungen gegen den Schuldner bestehen keinesfalls ewig, sie unterliegen der Verjährung. Die Fristen hierfür haben sich seit dem 1. Januar 2001 mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert. Zuvor hatte es Unterschiede bei den Verjährungsfristen gegeben: Forderungen unter Kaufleuten verjährten anders als diejenigen unter Nicht-Kaufleuten. Inzwischen gibt es im deutschen Recht hierfür eine einheitliche Regelung.
Im Normalfall verjähren Forderungen nach dem Ablauf von drei Jahren. Allerdings kennt das BGB nach wie vor unterschiedliche Verjährungsfristen. Folgende Forderungen verjähren nach drei Jahren:
Eine Verjährungsfrist kann durch einen gerichtlichen Mahnbescheid (siehe unten) und durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner verlängert werden. Allerdings hat das nichts mit einer formlosen Mahnung durch den Gläubiger oder sein Inkassobüro und der Reaktion des Schuldners darauf zu tun, die oft in der Bitte um Aufschub besteht. Formlose Mahnungen hemmen grundsätzlich nicht die Verjahrung, obgleich sich dieser Irrglaube hartnäckig hält. Ebenso gibt es keine Vorschriften zur Art von Mahnungen etwa in der Art, dass Forderung grundsätzlich zunächst zweimal anzumahnen sind, bevor sie der Gläubiger gerichtlich durchsetzen kann. Auch das ist ein Irrglaube. Sollten aber der Gläubiger und der Schuldner in beiderseitigem Interesse Verhandlungen über den Schuldanspruch aufnehmen, hemmt dies nach § 203 BGB zunächst die Verjährung. Die Frist hierfür verlängert sich bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen oder bis zu demjenigen Zeitpunkt, an welchem einer der beiden Verhandlungspartner die Verhandlung abbricht. Vermutlich wurde in der Vergangenheit der Versuch von Schuldnern, auf mehrfache Mahnungen mit Verhandlungen zu reagieren, als Hemmnis für die Verjährung aufgefasst. Solche Verhandlungen müssen aber in beiderseitigem Interesse geführt werden. Der Gläubiger muss nicht daran interessiert sein. Daher hemmen seine formlosen Mahnungen auch nicht die Verjährung, wenn er eine Frist setzt und bei der Forderung bleibt.
Die meisten Gläubigen versuchen vor Ablauf der Verjährungsfrist, ihre Forderung geltend zu machen. Hierfür haben sie verschiedene Möglichkeiten:
Die Verjährung tritt nicht automatisch ein, vielmehr muss sie der Schuldner ausdrücklich geltend machen. Wir übernehmen das für Sie in Fällen, in denen Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter mahnen. Sie können auch den (durch das Gericht nicht überprüften) gerichtlichen Mahnbescheid schicken. Da viele Schuldner die Verjährungsfristen nicht kennen, droht hier eine Falle. Wir erheben für Sie die sogenannte Einrede der Verjährung. Damit verteidigen wir Sie vor Gericht. Handeln Sie unbedingt, wenn Sie das Gefühl haben, Sie werden wegen einer verjährten Forderung angemahnt. Wenn Sie diese nämlich begleichen sollten, können Sie mangels Ihrer Einrede den gezahlten Betrag nicht wieder zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).
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