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Vollstreckungsabwehr

Die Vollstreckungsabwehr kann mittels der Vollstreckungsabwehrklage gelingen. Die juristische Voraussetzung hierfür schafft der § 767 ZPO (Zivilprozessordnung). Der Vollstreckungsschuldner kann damit in der Zwangsvollstreckung Einreden und Einwendungen gegen den bereits titulierten Anspruch geltend machen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus seinem Rechtsschutzbedürfnis, sobald eine Schuld tituliert und damit vollstreckbar ist. Es sind allerdings bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die dazu führen, dass das Gericht die Vollstreckung als nicht mehr rechtmäßig betrachtet.

Wirkung der Vollstreckungsabwehr

Durch eine Vollstreckungsabwehrklage verliert der bereits titulierte Anspruch auf Befriedigung des Gläubigers seine Vollstreckbarkeit. Fachsprachlich heißt der Vorgang „Enttitelung“. Es sind hierfür handfeste Einwendungen und Einreden erforderlich. Diese Verteidigungsmittel des Schuldners wenden wir für Sie an, wenn es hierfür die entsprechenden Grundlagen gibt. Sie haben mehrere unterschiedliche Wirkungen:

  • Möglicherweise wird festgestellt, dass der Anspruch des Gläubigers gar nicht entstanden ist.
  • Der Anspruch kann auch erlöschen.
  • Er kann trotz weiteren Bestehens nicht durchsetzbar sein.
Bei einem rechtshindernden Einwand entsteht der Anspruch gar nicht erst, unter anderem weil es dagegen ein gesetzliches Verbot gibt (§ 134 BGB) oder weil eine Partei nicht geschäftsfähig ist (§ 104 BGB). Ein rechtsvernichtender Einwand lässt den Anspruch erlöschen, weil ihn der Schuldner schon erfüllt hat (§ 362 BGB) oder vom Vertrag rechtzeitig zurückgetreten ist (§ 346 BGB). Ein rechtshemmender Einwand (fachsprachlich die Einrede) verhindert die Durchsetzung der Vollstreckung, weil beispielsweise die Schuld verjährt ist (§ 214 BGB). Auch ist es möglich, dass der Gläubiger die Leistung noch nicht vollständig erbracht hat (§ 320 BGB). Die Mittel des Einwands und der Einrede gestattet die Zivilprozessordnung, damit sich die Beweislast zwischen den beiden Parteien (Schuldner und Gläubiger) gerecht verteilt. So muss der Gläubiger durchaus beweisen, dass vorgebrachte Einwände und Einreden sachlich nicht richtig sind, wenn er seinen Anspruch weiter durchsetzen will.

Unter welchen Voraussetzungen nimmt das Gericht die Vollstreckungsabwehrklage an?

Damit das zuständige Gericht die Klage überhaupt zulässt, muss sie statthaft sein. Das ist sie, wenn der Schuldner bestimmte Einwendungen und Einreden glaubhaft vorträgt. Das bedeutet noch nicht, dass er die Klage gewinnt. Sie wird daraufhin nur überhaupt zugelassen. Eine Pauschalklage gegen die Vollstreckung ohne ernsthafte Einwände und Einreden ist sinnlos, wir raten davon regelmäßig ab. Jedoch sind die Möglichkeiten von Einwänden und Einreden vielfältig. Sie können sich gegen mehrere Bereiche richten, nämlich

  • gegen den vollstreckbaren Titel,
  • gegen das Endurteil lt. § 704 Abs. 1 ZPO,
  • gegen einen Prozessvergleich lt. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO,
  • gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse lt. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und auch
  • gegen die notarielle Urkunde, welche die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung belegt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Weitere Mittel der Vollstreckungsabwehr

Die Vollstreckungsabwehrklage ist, insofern sie begründet ist, das wirksamste Mittel der Vollstreckungsabwehr. Es gibt aber weitere Mittel. Wir können im Sinne eines Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckung einlegen und auch die Art der Durchführung der Zwangsvollstreckung rügen. Zudem kommt eine Drittwiderspruchsklage infrage, wenn es Ansprüche Dritter auf den zu vollstreckenden Gegenstand gibt. Auch eine prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO ist möglich, welche die Wirksamkeit des betreffenden Titels angreift. Diese Mittel der Vollstreckungsabwehr greifen aber andere Bereiche als die Vollstreckungsabwehrklage an. Jene bestreitet nämlich explizit den Grund für eine Zwangsvollstreckung. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist auch keine Berufung gegen das Urteil nach §§ 511 ff. ZPO, die aber parallel möglich ist. Wichtig ist in jedem Fall, die betreffenden Rechtsbehelfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anzuwenden.

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich entscheidet über die Vollstreckungsabwehrklage dasjenige Gericht, das den Anspruch ursprünglich tituliert hat. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro ist es das zuständige Amtsgericht.

Wann hat die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg?

Sie wird dann erfolgreich sein, wenn die Einwände und Einreden sachlich begründet sind und im ersten Prozess, der zum Titel führte, noch nicht vorgetragen wurden und möglicherweise auch nicht vorgetragen werden konnten. Sollte der Schuldner allerdings in diesem ersten Prozess (dem sogenannten Erkenntnisverfahren) versäumt haben, diese Einwände als Verteidigungsmittel vorzubringen, kann er das nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage nachholen: Er würde dabei unterliegen (§ 296 Abs. 1 ZPO). Es gibt aber Einwände und Einreden, die erst nach dem Erkenntnisverfahren bekannt werden. Der Sinn einer Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, das Gericht im ersten Erkenntnisverfahren von einer allzu tiefen Prüfung eines an sich eindeutigen Falles zu entlasten. Sollten sich danach neue Erkenntnisse oder Entwicklungen ergeben, kann die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich sein.

Erlischt mit der Vollstreckungsabwehr die Schuld?

Sie erlischt nicht, wenn sie eindeutig noch nicht getilgt wurde. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich die Klage dagegen richtet, etwas zu vollstrecken, das bereits ausgeglichen wurde. Die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage hemmt zunächst die momentane Vollstreckung. Wenn die festgestellte Schuld noch nicht ausgeglichen wurde, bleibt sie bestehen und muss auf einem neu zu verhandelnden Weg bezahlt werden. Die Alternative wäre die Insolvenz.

Beispiele für eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehr

  • #1: Herr Müller hat sich von Herrn Meier 10.000 Euro geliehen und sie ihm zwar verspätet, aber vollständig inklusive Zinsen zurückgezahlt. Herr Meier hat den Vorgang der Rückzahlung nach mehreren Mahnungen übersehen und schließlich die Vollstreckung durchgesetzt. Dagegen erhebt Herr Müller die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage. Der Titel von Herrn Meier war wegen vorheriger Begleichung der Schuld unwirksam.
  • #2: Herr Meier will Herrn Müller berechtigt vollstrecken lassen und hat hierfür den vorläufig vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss erreicht. Dieser beruht aber auf einem überhöhten Streitwert. Dagegen geht Herr Müller mit der erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage vor, die sich aber nur gegen die Kostenfestsetzung richtet. Die Kosten in dieser Höhe sind also nicht vollstreckbar, die Schuld hingegen schon.

Wann sollten Sie sich um eine Vollstreckungsabwehr bemühen?

Es gibt mehrere Szenarien, in denen die Vollstreckungsabwehr erfolgreich sein kann. Dazu gehören Unstimmigkeiten in der Titulierung und Kostenfestsetzung, aber auch eine für Sie unzumutbare Durchführung der Vollstreckung und nicht zuletzt Rechte Dritter am vollstreckbaren Vermögen. Grundsätzlich prüfen wir Ihren Einzelfall und beraten Sie dann zur Vollstreckungsabwehr. Wir sind bundesweit in der Schuldenberatung tätig. Handeln Sie schnell, wenn es um die Vollstreckungsabwehr geht. Nehmen Sie umgehend mit uns Kontakt auf!

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