Die Vollstreckungsabwehr kann mittels der Vollstreckungsabwehrklage gelingen. Die juristische Voraussetzung hierfür schafft der § 767 ZPO (Zivilprozessordnung). Der Vollstreckungsschuldner kann damit in der Zwangsvollstreckung Einreden und Einwendungen gegen den bereits titulierten Anspruch geltend machen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus seinem Rechtsschutzbedürfnis, sobald eine Schuld tituliert und damit vollstreckbar ist. Es sind allerdings bestimmte Voraussetzungen erforderlich, die dazu führen, dass das Gericht die Vollstreckung als nicht mehr rechtmäßig betrachtet.
Durch eine Vollstreckungsabwehrklage verliert der bereits titulierte Anspruch auf Befriedigung des Gläubigers seine Vollstreckbarkeit. Fachsprachlich heißt der Vorgang „Enttitelung“. Es sind hierfür handfeste Einwendungen und Einreden erforderlich. Diese Verteidigungsmittel des Schuldners wenden wir für Sie an, wenn es hierfür die entsprechenden Grundlagen gibt. Sie haben mehrere unterschiedliche Wirkungen:
Damit das zuständige Gericht die Klage überhaupt zulässt, muss sie statthaft sein. Das ist sie, wenn der Schuldner bestimmte Einwendungen und Einreden glaubhaft vorträgt. Das bedeutet noch nicht, dass er die Klage gewinnt. Sie wird daraufhin nur überhaupt zugelassen. Eine Pauschalklage gegen die Vollstreckung ohne ernsthafte Einwände und Einreden ist sinnlos, wir raten davon regelmäßig ab. Jedoch sind die Möglichkeiten von Einwänden und Einreden vielfältig. Sie können sich gegen mehrere Bereiche richten, nämlich
Die Vollstreckungsabwehrklage ist, insofern sie begründet ist, das wirksamste Mittel der Vollstreckungsabwehr. Es gibt aber weitere Mittel. Wir können im Sinne eines Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckung einlegen und auch die Art der Durchführung der Zwangsvollstreckung rügen. Zudem kommt eine Drittwiderspruchsklage infrage, wenn es Ansprüche Dritter auf den zu vollstreckenden Gegenstand gibt. Auch eine prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO ist möglich, welche die Wirksamkeit des betreffenden Titels angreift. Diese Mittel der Vollstreckungsabwehr greifen aber andere Bereiche als die Vollstreckungsabwehrklage an. Jene bestreitet nämlich explizit den Grund für eine Zwangsvollstreckung. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist auch keine Berufung gegen das Urteil nach §§ 511 ff. ZPO, die aber parallel möglich ist. Wichtig ist in jedem Fall, die betreffenden Rechtsbehelfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anzuwenden.
Grundsätzlich entscheidet über die Vollstreckungsabwehrklage dasjenige Gericht, das den Anspruch ursprünglich tituliert hat. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro ist es das zuständige Amtsgericht.
Sie wird dann erfolgreich sein, wenn die Einwände und Einreden sachlich begründet sind und im ersten Prozess, der zum Titel führte, noch nicht vorgetragen wurden und möglicherweise auch nicht vorgetragen werden konnten. Sollte der Schuldner allerdings in diesem ersten Prozess (dem sogenannten Erkenntnisverfahren) versäumt haben, diese Einwände als Verteidigungsmittel vorzubringen, kann er das nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage nachholen: Er würde dabei unterliegen (§ 296 Abs. 1 ZPO). Es gibt aber Einwände und Einreden, die erst nach dem Erkenntnisverfahren bekannt werden. Der Sinn einer Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, das Gericht im ersten Erkenntnisverfahren von einer allzu tiefen Prüfung eines an sich eindeutigen Falles zu entlasten. Sollten sich danach neue Erkenntnisse oder Entwicklungen ergeben, kann die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich sein.
Sie erlischt nicht, wenn sie eindeutig noch nicht getilgt wurde. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich die Klage dagegen richtet, etwas zu vollstrecken, das bereits ausgeglichen wurde. Die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage hemmt zunächst die momentane Vollstreckung. Wenn die festgestellte Schuld noch nicht ausgeglichen wurde, bleibt sie bestehen und muss auf einem neu zu verhandelnden Weg bezahlt werden. Die Alternative wäre die Insolvenz.
Es gibt mehrere Szenarien, in denen die Vollstreckungsabwehr erfolgreich sein kann. Dazu gehören Unstimmigkeiten in der Titulierung und Kostenfestsetzung, aber auch eine für Sie unzumutbare Durchführung der Vollstreckung und nicht zuletzt Rechte Dritter am vollstreckbaren Vermögen. Grundsätzlich prüfen wir Ihren Einzelfall und beraten Sie dann zur Vollstreckungsabwehr. Wir sind bundesweit in der Schuldenberatung tätig. Handeln Sie schnell, wenn es um die Vollstreckungsabwehr geht. Nehmen Sie umgehend mit uns Kontakt auf!
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